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Förderung Kleinkläranlagen Thüringen

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Entsprechend der Zielstellung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie soll bis zum Jahr 2015 auch in weniger dicht besiedelten Gebieten die Abwasserentsorgung dem „Stand der Technik“ angepasst werden. Alle vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen sollen bis zu diesem Zeitpunkt mit einer biologischen Reinigungsstufe nachgerüstet werden und jede neu errichtete Anlage muss mit solch einer biologischen Reinigungsstufe ausgerüstet sein. Diese Veränderungen betreffen alle Haushalte, die nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen werden können. Das erklärte Ziel der EU ist dabei das Erreichen einer wesentlich besseren Abwasserqualität und somit ein entscheidender Beitrag zum Umweltschutz.

Derzeit entsprechen von allen Kleinkläranlagen, die es in Thüringen gibt, ca. 2% diesem Stand der Technik. Um diesen Anteil zu erhöhen und einen Anreiz für die Errichtung oder Modernisierung einer Kleinkläranlage zu schaffen, gewährt der Freistaat Thüringen Zuwendungen und hat dazu am 12.08.2009 die Richtlinie zur Förderung von Kleinkläranlagen im Freistaat Thüringen des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt verabschiedet.

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Was wird gefördert:

Es wird die Neuerrichtung von vollbiologischen Kleinkläranlagen sowie die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit einer biologischen Reinigungsstufe in Gebieten gefördert, für die von den kommunalen Aufgabenträgern innerhalb von 15 Jahren kein Anschluss an  eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage vorgehen ist.

Die zu errichtende Kleinkläranlage muss eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) besitzen. Der Bau von Kleinkläranlagen, die für die Neuerschließung von Grundstücken im Sinne des Baurechts errichtet wurden bzw. werden (Hausneubau) wird nicht gefördert.

Die Förderung erhält der Bauherr für die Errichtung bzw. Nachrüstung der Anlage und die Gemeinde oder der Zweckverband für die in diesem Zusammenhang erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen.

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Voraussetzung für die Förderung:

  • Das zu entwässernde Grundstück muss sich in einem Gebiet befinden, das nach dem öffentlich bekannt gemachten Abwasserbeiseitigungskonzept gemäß § 58a ThürWG durch den kommunalen Aufgabenträger nicht innerhalb von 15 Jahren an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden soll, die keine Kleinkläranlage ist. Darüber hinaus sind Kleinkläranlagen als öffentliche Gruppenlösungen zulässig.
  • Es liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine Indirekteinleitungsvereinbarung für die Kleinkläranlage vor.
  • Die ordnungsgemäße Errichtung oder Nachrüstung der Kleinkläranlage wurde durch den Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in Form eines Abnahmeprotokolls bestätigt.
  • Der Bauherr hat einen Wartungsvertrag mit einer Fachfirma für Kläranlagenwartungen abgeschlossen.
  • Die Zuwendung der Fördermittel wird nur gewährt, wenn die Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Als Beginn zählt der Lieferungs- und Leistungsvertrag.

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Höhe der Fördermittel:

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Eine genauere Aufstellung der TAB finden Sie hier.

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Antragsverfahren:

Der kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung gibt jährlich in seinem Zuständigkeitsgebiet öffentlich bekannt, dass für die Gebiete, in denen der Anschluss der Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage gemäß Abwasserbeseitigungskonzept nicht innerhalb von 15 Jahren vorgesehen ist, Anträge auf Fördermittel für Kleinkläranlagen privater und sonstiger Bauherren entgegennimmt. Die Bürger werden jährlich in einer öffentlichen Bekanntmachung aufgefordert, für die Kleinkläranlagen, die in den nächsten zwei Jahren durch einen Ersatzneubau ersetzt oder nachgerüstet werden sollen, bei den kommunalen Aufgabenträgern Fördermittelanträge einzureichen.

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Sonstige Informationen:

Internetseite zur Förderung von Kleinkläranlagen der TAB
Antragsformular der TAB für den Bau von privaten Kleinkläranlagen


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